Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG).41 Bei Verletzung der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen (vgl. Art. 43 MedBG). Der sachliche Anwendungsbereich des Disziplinarverfahrens knüpft an die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten. Die Verletzung anderer Pflichten oder privater Regeln, etwa rein interner Standesregeln, wird nicht erfasst.42 6.1.2 Die SAMW-Richtlinien werden durch einen Verweis in Art. 18 der Standesordnung der FMH in diese integriert und damit für Mitglieder der FMH verbindlich erklärt. 43 Sowohl bei der