6.1.1 Die Berufspflichten für Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind auf bundesrechtlicher Ebene einheitlich und abschliessend in Art. 40 MedBG geregelt.39 Nach Art. 41 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Im Kanton Bern ist die Vorinstanz Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 41 MedBG.40 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41 Abs. 2 MedBG).41