fehlender Zuständigkeit führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der getroffenen Anordnungen. Ist die Behörde offensichtlich unzuständig und ihr Akt deshalb nichtig, kann dies zudem zur Aufhebung des Verfahrens von Amtes wegen durch eine übergeordnete Verwaltungsjustizbehörde führen.36 Entsprechend hält Art. 20a Abs. 2 VRPG fest, dass Behörden in der Sache entscheiden, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Behörde mit einer Rechtsvorkehr befasst (Gesuch, Klage, Rechtsmittel), hat sie im Rahmen des Eintretens darüber zu befinden, ob die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere die sachliche Zuständigkeit erfüllt sind.37