Im Fall der Unzuständigkeit kann die Behörde die Eingabe (Gesuch, Klage, Rechtsmittel) nicht an die Hand nehmen. Eine fehlende Verfahrens- oder Prozessvoraussetzung führt grundsätzlich zum Nichteintreten. Ist eine andere Verwaltungsrechtspflegebehörde zuständig, ist die Eingabe weiterzuleiten (Art. 4 VRPG). Die Behandlung einer Angelegenheit trotz