Nach Art. 3 Abs. 4 VRPG prüft eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Zuständigkeit ist eine Verfah- rens- bzw. Prozessvoraussetzung und deshalb von Amtes wegen zu prüfen. Abzustellen ist für die Zuständigkeitsprüfung auf die Rechtsbegehren in der Eingabe und die zugehörige Begründung. Die angerufene Behörde hat das Rechtsverhältnis bzw. den geltend gemachten Anspruch von Amtes wegen rechtlich zu qualifizieren. Sie ist nicht an die rechtliche Würdigung der Rechtsuchenden gebunden.35 Im Fall der Unzuständigkeit kann die Behörde die Eingabe (Gesuch, Klage, Rechtsmittel) nicht an die Hand nehmen.