Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden fest (Art. 3 Abs. 1 VRPG). Die Zuständigkeitsordnung legt fest, wer sich mit einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat. Sie muss den Behörden die Kompetenzen in sachlicher, örtlicher und funktioneller Hinsicht zuweisen. Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, ob eine Angelegenheit in den Aufgabenbereich einer bestimmten Behörde fällt. Massgebend für die Abgrenzung sind insoweit die Umschreibungen der behördlichen Aufgaben in der Rechtsordnung.34 Nach Art. 3 Abs. 4 VRPG prüft eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.