persönlichen Freiheit abgeleitet werden könne. Auch deshalb handele es sich hier um einen öffentlichrechtlichen Verfahrensgegenstand, der durch die Vorinstanz beurteilt werden könne.32 Die formelle Nichtbehandlung und/oder eine materielle Ablehnung des Gesuchs verletzte somit dessen Grundrechte, so wie sie auch in Art. 6, 8, 9 und 13 EMRK geschützt seien.33 5. Rechtliche Grundalgen