Das in Art. 5 BV statuierte Legalitätsprinzip bestimme, dass jeder (staatliche) Akt sich auf eine hinreichend bestimmte und vom zuständigen Organ erlassene gesetzliche Grundlage stützen müsse.29 Die FMH, welche aufgrund ihrer beherrschenden Stellung als massgeblicher Berufsverband im Gesundheitswesen zumindest quasi-hoheitlich agiere sowie die SAMW, welche die rechtswidrige Zwangsethik inhaltlich vorgebe, würden diese Prinzipien negieren.30 Weiter gehe es im Gesuch auch um das Recht auf Selbstbestimmung als eines der wichtigsten Patientenrechte, welches direkt aus dem Persönlichkeitsrecht und aus der in Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK31 garantierten