Kompetenz. Dies grenze an Rechtsverweigerung und verletze Art. 1 GesG.27 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Beurteilung seines Gesuchs.28 Das in Art. 5 BV statuierte Legalitätsprinzip bestimme, dass jeder (staatliche) Akt sich auf eine hinreichend bestimmte und vom zuständigen Organ erlassene gesetzliche Grundlage stützen müsse.29