Dies betreffe die Ärzteschaft und deren Patienten gleichermassen.25 Dieser Unrechts- und Unsicherheitszustand müsse und könne durch die Vorinstanz für den Kanton Bern in dessen Hoheitsgebiet beseitigt werden.26 Dem zu Folge sei es nicht akzeptabel, dass die Vorinstanz, sich mit der Aussage «Im Kanton Bern ist keine Behörde für das Begehren des Gesuchstellers zuständig», ihrer gesetzlichen Handlungspflicht entziehe. In dem sich die Vorinstanz als unzuständig erachte, beschneide sie ihre eigene