Beachtung der Selbstbestimmung jedes Bürgers, zu schützen und fördern habe. Zu ihren Aufgaben gehöre auch, die notwendigen Massnahmen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zu treffen.24 Durch Art. 18 FMH-Standesordnung sei eine ständige Blockierung von Art. 40 Bst. c MedBG und ein dauerhafter Unrechtszustand im Medizinalbereich hervorgerufen worden. Dies betreffe die Ärzteschaft und deren Patienten gleichermassen.25 Dieser Unrechts- und Unsicherheitszustand müsse und könne durch die Vorinstanz für den Kanton Bern in dessen Hoheitsgebiet beseitigt werden.26