In seiner Beschwerde vom 21. April 2023 führt der Beschwerdeführer ergänzend zum Gesuch vom 17. Februar 2023 aus, dass es zutreffend sei, dass die SAMW-Richtlinien nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten seien und die Vorinstanz auch nicht Aufsichtsorgan über die eidgenössischen Standesorganisationen sei. Da die SAMW und die FMH aber die Richtlinien als verbindlicher Teil der ärztlichen Berufspflichten verstehen würden, habe die Vorinstanz gleichwohl als zuständige kantonale Behörde über die Einhaltung der gesetzlichen Berufspflichten zu wachen.23 Bereits Art. 1 Abs. 1 GesG würde vorsehen, dass Staat und Gemeinden die Gesundheit der Bevölkerung, unter