GesG aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen. Im Gesuch des Beschwerdeführers gehe es aber nicht um eine Berufsausübungsbewilligung und auch nicht um eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegen eine fehlbare Ärztin oder einen solchen Arzt. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, eine Weiterleitung des Gesuchs an die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VRPG, sei nicht möglich, da im Kanton Bern keine Behörde für die Begehren des Beschwerdeführers zuständig sei.