Die Vorinstanz sei daher weder für diese Richtlinien zuständig, noch sei sie Aufsichtsbehörde über Standesorganisationen. Weiter sei sie auch nicht zuständig, Willenserklärungen von einzelnen Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Ihre Zuständigkeit beziehe sich auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzten, für deren Berufsausübungsbewilligung sie gemäss Art. 15 ff. GesG zuständig sei. Nur gegen deren Fehlverhalten könne die Vorinstanz nach Art. 17 ff. GesG aufsichtsrechtliche Massnahmen treffen.