4.2 Mit Verfügung vom 27. März 2023 hält die Vorinstanz fest, dass sie die Aufsicht über Personen, die im Kanton Bern einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, im Sinne von Art. 41 Abs. 1 MedBG ausübe. Entsprechend Art. 41 Abs. 2 MedBG sei sie als Aufsichtsbehörde für das Treffen der für die Einhaltung der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG nötigen Massnahmen zuständig. Die SAMW-Richtlinien seien weder in Art. 40 MedBG noch im GesG22 aufgeführt. Damit seien diese Richtlinien nicht Teil der Berufspflichten. Die Vorinstanz sei daher weder für diese Richtlinien zuständig, noch sei sie Aufsichtsbehörde über Standesorganisationen.