41 MedBG sei die Vorinstanz zuständig, festzustellen, was unechte und damit unrechte Berufspflichten seien. Die Vorinstanz sei somit zur Beurteilung des Gesuchs örtlich und sachlich zuständig.20 Sollte die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesuchs nicht zuständig sein, sei das Gesuch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die zuständige Behörde weiterzuleiten.21