Der Beschwerdeführer sei 86 Jahre alt und leide unter anderem an einem metastasierenden, nichtkleinzelligen Bronchuskarzinom. Er habe in den vergangenen Jahren massive, psychisch und physisch belastende Eingriffe erleiden müssen. Er wolle keiner SAMW-Zwangsethik ausgesetzt sein.18 Er wolle daher die Rechtssicherheit haben, dass seine Abwahl respektiert werde, ohne nachteilige Folgen für die ausführenden Ärzte. Mit dem Gesuch verlange er eine Bestätigung der Abwahl und damit eine Feststellungsverfügung gestützt auf Art. 49 f. VRPG.19 Als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 41 MedBG sei die Vorinstanz zuständig, festzustellen, was unechte und damit unrechte Berufspflichten seien.