Die SAMW-Richtlinien würden jedoch teilweise Vorgaben enthalten, die einschränkender seien als die gesetzlichen Vorschriften. Anderseits habe das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die SAMW-Richtlinien nicht bindende Regeln einer privaten Organisation seien. Mit ihrem rechtswidrigen Vorgehen insinuiere die FMH ihren Mitgliedern, diese müssten gänzlich unverbindliche und inhaltlich unzulässige Richtlinien/Standesregeln über das Gesetz (Art. 40 MedBG) stellen. Schliesslich haben sich die SAMW und die FMH mit dem Erlass und der Übernahme der jüngsten Richtlinie zur ärztlichen Suizidhilfe mehrfach und auf systematische Weise unethisch verhalten.17