4.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch vom 17. Februar 2023 zusammengefasst aus, die von der FMH14 in Art. 18 ihrer Standesordnung für FMH-Mitglieder verbindlich erklärten SAMW-Richtlinien, hätten unmittelbaren Einfluss auf die von den Ärzten behandelten Patientinnen und Patienten.15 Die Inkludierung dieser Richtlinien in das ärztliche Standesrecht sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: Einerseits würden sich die ärztlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Patienten ausschliesslich und abschliessend aus Art. 40 MedBG16 ergeben. Die SAMW-Richtlinien würden jedoch teilweise Vorgaben enthalten, die einschränkender seien als die gesetzlichen Vorschriften.