4/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1145 auch ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Anträgen und den Argumenten des Beschwerdeführers befasst hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten