vernünftigen Rahmen möglich ist, muss auf die Einwendungen der Parteien zumindest kurz eingegangen werden.12 3.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Vorinstanz die eine Stunde als Begründungselement für die Auferlegung der Verfahrenskosten verwendet hat.13 Es kommt dem Beschwerdeführer offensichtlich entgegen, dass die Vorinstanz nur eine Stunde und nicht mehr für das Lesen seines Gesuchs veranschlagt hat. Überdies ist aus der Begründung der Verfügung und der Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers