3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV8 sowie Art. 26 Abs. 2 KV9 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.10 Das rechtliche Gehör vermittelt den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten hört, prüft und berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegt.