3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass es befremdend sei, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführe, sie habe lediglich eine Stunde Zeit für das Lesen des 26- seitigen, inhaltlich komplexen Gesuchs aufgewendet. Dies führe den Beschwerdeführer zu der Annahme, dass die Vorinstanz sein Gesuch nur oberflächlich geprüft habe. Darin erkenne er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.7