4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST und Auslagen), inklusive der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens, zu Lasten des Gesundheitsamts Bern bzw. des Staates. Eventualiter sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung.