a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 5.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00 und der Vorinstanz aufzuerlegen. 5.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).