Es wäre damit unbillig, würde ihr dieser Betrag als Einkommen angerechnet. Da die Zahnbehandlung mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmt und die Beschwerdeführerin auch nicht in den Genuss doppelter Leistungen kommt, darf ihr die freiwillige Leistung Dritter nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdeführerin hat bereits auf Sozialhilfe im Umfang von mindestens der Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 verzichtet. Eine Anrechnung als Einkommen wäre für die Beschwerdeführerin folglich offensichtlich nachteilig und vorliegend unhaltbar. Es ist folglich auf eine Anrechnung der freiwilligen Leistung Dritter im Umfang von CHF 4'000.00 zu verzichten.