4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mindestens eine Zahnbehandlung im Umfang vom CHF 2'727.00 von der Vorinstanz hätte übernommen werden müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wären zudem zukünftig noch weitere Zahnbehandlungen notwendig geworden, welche von der Vorinstanz hätten übernommen werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Zahnbehandlung nun selbst bezahlt hat, hat sie die Sozialhilfe von einem grossen Betrag entlastet. Es wäre damit unbillig, würde ihr dieser Betrag als Einkommen angerechnet.