4.7 Dabei ist auch unerheblich, dass ein gewisser Teil der CHF 4'000.00 für die Reise in die Türkei aufgewendet wurde, denn für die Beschwerdeführerin wäre eine solche Zahnbehandlung in der Schweiz nicht finanzierbar gewesen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie die Zahnbehandlung im Ausland vornehmen liess, wo diese zweifelsohne viel günstiger ausgefallen ist. Allfällige Auslagen für Reisekosten und Aufenthalt waren folglich unabdingbar, damit die umfassende Zahnbehandlung, die der Zielsetzung der Sozialhilfe entspricht, realisiert werden konnte. Damit sind auch diese mit der Zielsetzung der Sozialhilfe vereinbar.