einer Kostengutsprache für Zahnbehandlungen handelt es sich stets um situationsbedingte Leistungen.23 Folglich ist zumindest im Umfang der Kostengutsprache ohne weitere Überprüfung davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung der Zielsetzung der Sozialhilfe entspricht. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Vorinstanz hierfür gar keine situationsbedingten Leistungen sprechen dürfen. Die Behandlung gemäss Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 wurde noch nicht durchgeführt, sodass diese Behandlung, entgegen der Meinung der Vorinstanz,24 zweifelsohne mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmt.