Die zahnärztliche Behandlung gemäss Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin dagegen nie durchführen. In der Beschwerdevernehmlassung vom 1. Juni 2023 führte die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführerin die Zahnbehandlung gemäss Kostengutsprache nie durgeführt habe, seien die CHF 4'000.00, die sie für die Zahnbehandlung in der Türkei und die damit verbundenen Reisekosten erhalten habe, nicht Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprächen und demnach auf der Einnahmeseite anzurechnen.