Zudem musste sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2021 sowie im Zeitraum vom 25. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 drei weiteren Notfallbehandlungen unterziehen, welche von der Vorinstanz bezahlt wurden.21 Die zahnärztliche Behandlung gemäss Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin dagegen nie durchführen.