4.3 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juni 2021 eine Kostengutsprache für eine zahnärztliche Behandlung im Umfang von CHF 2'727.00, gültig bis am 23. September 2021, erhalten.18 Am 21. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Kostengutsprache im Umfang von CHF 828.20, gültig bis am 12. Oktober 2021, erhalten.19 Diese Behandlung liess die Beschwerdeführerin am 24. August 2021 vornehmen.20 Zudem musste sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2021 sowie im Zeitraum vom 25. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 drei weiteren Notfallbehandlungen unterziehen, welche von der Vorinstanz bezahlt wurden.21