Gemäss der Beschwerdeinstanz vorliegenden Informationen sind zudem seither keine weiteren Zahnarztkosten entstanden. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin gemäss E-Mail vom 18. Oktober 2022 in der Türkei aufgehalten. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung tatsächlich durchgeführt worden ist. Ein zahnmedizinisches Gutachten zum Nachweis der durchgeführten Zahn-