4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Partner CHF 4'000.00 erhalten, um im Oktober 2022 in der Türkei eine Zahnbehandlung vorzunehmen.16 Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu belegen, dass die Zahnbehandlung tatsächlich durchgeführt worden ist. Als Begründung gibt sie an, dass ihr Ex-Partner, mit welchem sie keinen Kontakt mehr habe, im Besitz der entsprechenden Unterlagen gewesen sei.17 Die Vorinstanz bestreitet jedoch in keinem Zeitpunkt, dass die CHF 4'000.00 für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufgewendet worden sind. Gemäss der Beschwerdeinstanz vorliegenden Informationen sind zudem seither keine weiteren Zahnarztkosten entstanden.