Die Zuwendung Dritter darf nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen. Deshalb ist es beispielsweise zulässig, Beiträge an überhöhte Wohnungskosten von monatlich CHF 900.00 oder Zuwendungen für eine (medizinisch nicht notwenige) Schönheitsoperation im Wert von über CHF 10'000.00 als Einkommen in die Bedarfsrechnung einzubeziehen.15 4. Würdigung