3.2.4 Im Übrigen spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde (z.B. Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien oder eines teuren Autos). Die Zuwendung Dritter darf nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen.