3.2.3 Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe im konkreten Fall übereinstimmen (z.B. Übernahme der Kosten für eine sinnvolle Zusatzversicherung oder Zahnzusatzversicherung durch eine Drittperson), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistungen (Sozialhilfe und Drittperson) gelangt.