Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen) und den freiwilligen Leistungen Dritter.10 Als Folge des Subsidiaritätsprinzips sind die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungsansprüche) bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in angemessener Weise anzurechnen (Art. 30 Abs. 3 SHG).11 Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen.