3.2.1 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG). In der individuellen Sozialhilfe bedeutet das: Hilfe wird nur gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen) und den freiwilligen Leistungen Dritter.10