30 Abs. 1 SHG). Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind zudem die SKOS-Richtlinien9 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 3.2 Freiwillige Leistungen Dritter