4. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 mit Verfügung vom 24. April 2023 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht. 5. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Juni 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.