Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.1136 / tsa Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Rückerstattung freiwillige Leistungen Dritter (Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023) 1/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist anerkannter Flüchtling1 und wird von der B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 2. Mit Verfügung vom 23. März 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die freiwillige Leistung Dritter im Umfang von CHF 4'000.00, welche die Beschwerdeführerin für eine Zahnbehandlung erhalten hat, zurückzuerstatten. Die unrechtmässig bezogenen Leistungen werden der Beschwerdeführerin monatlich in 17 Raten à CHF 224.25 und in einer Rate à CHF 187.75 vom Budget abgezogen. 3. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie sinngemäss, die Verfügung vom 23. März 2023 sei aufzuheben. 4. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 mit Verfügung vom 24. April 2023 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 ver- besserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht. 5. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 1. Juni 2023 sinngemäss die Ab- weisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Positiver Asylentscheid vom 11. April 2019 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. April 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023. Streitge- genstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückerstat- tung von CHF 4'000.00 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV4). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV5). Diese verfassungsmässigen 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 5 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG6 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV7, und SHV8). 3.1.2 Nach Art. 27 SAFG können Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staa- tenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus ei- genen Mitteln aufkommen können, Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe rich- tet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe. Die individuellen Leis- tungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind zudem die SKOS-Richtlinien9 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine an- dere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 3.2 Freiwillige Leistungen Dritter 3.2.1 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 Abs. 1 SHG). In der individuellen Sozi- alhilfe bedeutet das: Hilfe wird nur gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Auf- nahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von So- zialversicherungsansprüchen) und den freiwilligen Leistungen Dritter.10 Als Folge des Subsidiaritäts- prinzips sind die eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten (z.B. Versicherungsansprüche) bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe in angemessener Weise anzurechnen (Art. 30 Abs. 3 SHG).11 Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter anderem freiwillige Zuwendun- gen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird.12 3.2.2 Betreffend die Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Ver- pflichtung erbracht werden, gibt es keine einheitliche Praxis.13 Eine etablierte Formel lautet, dass vom Grundsatz der Anrechnung generell dann abzusehen ist, wenn sich (kumulativ) die Zuwendungen in 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 8 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 9 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 10 Vortrag des Regierungsrates vom 20. Dezember 2000 an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Art. 9 S. 16, vgl. SKOS-Richtlinie A.3. und Erläuterung a) 11 Vortrag des Regierungsrates vom 20. Dezember 2000 an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozial- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), Art. 30 S. 20 12 Erläuterung a) zu SKOS-Richtlinie D.1. 13 Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, S. 435 f.; Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, N. 645 4/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 einem relativ bescheidenen Umfang bewegen, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbe- stimmung (z.B. Ferien), zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde.14 3.2.3 Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe im konkreten Fall übereinstimmen (z.B. Übernahme der Kosten für eine sinnvolle Zusatz- versicherung oder Zahnzusatzversicherung durch eine Drittperson), der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistungen (Sozialhilfe und Drittperson) gelangt. 3.2.4 Im Übrigen spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde (z.B. Finanzierung von aus- giebigen und teuren Ferien oder eines teuren Autos). Die Zuwendung Dritter darf nicht zu einer deut- lichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führen. Deshalb ist es beispielsweise zulässig, Beiträge an überhöhte Wohnungskosten von monatlich CHF 900.00 oder Zuwendungen für eine (medizinisch nicht notwenige) Schönheitsoperation im Wert von über CHF 10'000.00 als Einkommen in die Bedarfsrechnung einzubeziehen.15 4. Würdigung 4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Partner CHF 4'000.00 erhalten, um im Oktober 2022 in der Türkei eine Zahnbehandlung vorzunehmen.16 Die Beschwerdeführerin ver- mag nicht zu belegen, dass die Zahnbehandlung tatsächlich durchgeführt worden ist. Als Begründung gibt sie an, dass ihr Ex-Partner, mit welchem sie keinen Kontakt mehr habe, im Besitz der entspre- chenden Unterlagen gewesen sei.17 Die Vorinstanz bestreitet jedoch in keinem Zeitpunkt, dass die CHF 4'000.00 für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufgewendet worden sind. Gemäss der Be- schwerdeinstanz vorliegenden Informationen sind zudem seither keine weiteren Zahnarztkosten ent- standen. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin gemäss E-Mail vom 18. Oktober 2022 in der Türkei aufgehalten. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Zahnbehandlung tatsächlich durchgeführt worden ist. Ein zahnmedizinisches Gutachten zum Nachweis der durchgeführten Zahn- 14 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, N. 645 15 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, N. 648 f., Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, S. 436 16 Vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 und E-Mail vom 18. Oktober 2022 (Beschwerdevernehmlas- sungsbeilage) 17 E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. November 2023 5/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 behandlung erscheint vorliegend mangels Zweifel an der Durchführung nicht gerechtfertigt. Es ist da- mit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die CHF 4'000.00 für eine Zahnbehandlung in der Türkei verwendet hat. 4.2 Bei den erhaltenen CHF 4'000.00 handelt es sich unbestrittenermassen um eine freiwillige Zuwendung Dritter. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die CHF 4'000.00 im Budget der Beschwerde- führerin als Einkommen anzurechnen sind. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juni 2021 eine Kostengutsprache für eine zahnärztliche Behandlung im Umfang von CHF 2'727.00, gültig bis am 23. September 2021, erhalten.18 Am 21. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Kostengutsprache im Umfang von CHF 828.20, gültig bis am 12. Oktober 2021, erhalten.19 Diese Behandlung liess die Beschwerdeführerin am 24. August 2021 vornehmen.20 Zudem musste sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2021 sowie im Zeitraum vom 25. Februar 2022 bis 13. Juli 2022 drei weiteren Notfallbehandlungen unterziehen, welche von der Vorinstanz bezahlt wurden.21 Die zahnärztliche Behandlung gemäss Kostengutspra- che vom 23. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin dagegen nie durchführen. In der Beschwerde- vernehmlassung vom 1. Juni 2023 führte die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführerin die Zahnbe- handlung gemäss Kostengutsprache nie durgeführt habe, seien die CHF 4'000.00, die sie für die Zahnbehandlung in der Türkei und die damit verbundenen Reisekosten erhalten habe, nicht Zuwen- dungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprächen und demnach auf der Einnahmeseite anzurech- nen. 4.4 Kosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen gehören zur mate- riellen Grundsicherung und sind als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Weitere Behandlungen sind als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, so- fern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. Vor diesen Be- handlungen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kos- tenübernahme vorzulegen. Der Kostenvoranschlag soll auch über das Behandlungsziel Auskunft ge- ben.22 4.5 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Juni 2021 eine Kostengutsprache von CHF 2'727.00 für eine Zahnbehandlung erhalten, welche aus unbekannten Gründen nie durchgeführt worden ist. Bei 18 Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 19 Kostengutsprache vom 21. Juli 2021 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 20 Rechnung vom 3. September 2021 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 21 Rechnung vom 27. Mai 2021 und Rechnung vom 11. August 2022 (Beschwerdevernehmlassungsbeilagen) 22 SKOS-Richtlinie C.6.5. und Erläuterung a) zu SKOS-Richtlinie C.6.5.; vgl. auch BSIG-Nr. 8/860.1/12.2 vom 12. Ok- tober 2021, Ziff. 2 6/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 einer Kostengutsprache für Zahnbehandlungen handelt es sich stets um situationsbedingte Leistun- gen.23 Folglich ist zumindest im Umfang der Kostengutsprache ohne weitere Überprüfung davon aus- zugehen, dass die Zahnbehandlung der Zielsetzung der Sozialhilfe entspricht. Wäre dies nicht der Fall, hätte die Vorinstanz hierfür gar keine situationsbedingten Leistungen sprechen dürfen. Die Be- handlung gemäss Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 wurde noch nicht durchgeführt, sodass diese Behandlung, entgegen der Meinung der Vorinstanz,24 zweifelsohne mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmt. 4.6 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostenschätzung vom 22. April 2021 belief sich sogar auf CHF 3'651.40 und wurde vom Vertrauensarzt der Vorinstanz gekürzt.25 Zahnbehand- lungen werden von der Sozialhilfe nur in einem beschränkten Umfang übernommen. Dass die Vo- rinstanz nicht für die gesamte Zahnbehandlung eine Kostengutsprache erteilte, bedeutet aber nicht, dass diese nicht mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmt. Aufgrund der vielen Zahnbehand- lungen ist bei der Beschwerdeführerin von einem schlechten Allgemeinzustand der Zähne auszuge- hen. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass ohne umfassende Zahnbehandlung in absehbarer Zukunft weitere Behandlungen notwendig geworden wären, welche letztlich von der Sozialhilfe hätten getra- gen werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin bereits nun eine umfassende Zahnbehandlung vorgenommen hat, hat sie zukünftige Behandlungen vorweggenommen und die Sozialhilfe entlastet. Folglich stimmt die gesamte Zahnbehandlung mit der Zielsetzung der Sozialhilfe überein. 4.7 Dabei ist auch unerheblich, dass ein gewisser Teil der CHF 4'000.00 für die Reise in die Türkei aufgewendet wurde, denn für die Beschwerdeführerin wäre eine solche Zahnbehandlung in der Schweiz nicht finanzierbar gewesen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie die Zahnbehandlung im Ausland vornehmen liess, wo diese zweifelsohne viel günstiger ausgefallen ist. Allfällige Auslagen für Reisekosten und Aufenthalt waren folglich unabdingbar, damit die umfassende Zahnbehandlung, die der Zielsetzung der Sozialhilfe entspricht, realisiert werden konnte. Damit sind auch diese mit der Zielsetzung der Sozialhilfe vereinbar. Da die Zahnbehandlung nun durchgeführt worden ist, wird die Beschwerdeführerin für die gleiche Behandlung keine Kostengutsprache mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin wird also offensichtlich nicht in den Genuss doppelter Leistungen kommen. 4.8 Zudem kann bei einer notwendigen Zahnbehandlung, auch wenn diese etwas weiter geht, als das, was von der Sozialhilfe finanziert würde, keine Rede von einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen oder luxuriösen Komfortsituation wie beispielsweise eine Schönheitsoperation sein. Die vorgenommene Zahnbehandlung ist damit auch nicht unbillig. 23 Erläuterung a) zu SKOS-Richtlinie C.6.5. 24 Beschwerdevernehmlassung vom 1. Juni 2023, S. 2 25 Kostenschätzung vom 22. April 2021 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 7/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mindestens eine Zahnbehandlung im Umfang vom CHF 2'727.00 von der Vorinstanz hätte übernommen werden müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wären zudem zukünftig noch weitere Zahnbehandlungen notwendig geworden, welche von der Vo- rinstanz hätten übernommen werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Zahnbehandlung nun selbst bezahlt hat, hat sie die Sozialhilfe von einem grossen Betrag entlastet. Es wäre damit un- billig, würde ihr dieser Betrag als Einkommen angerechnet. Da die Zahnbehandlung mit der Zielset- zung der Sozialhilfe übereinstimmt und die Beschwerdeführerin auch nicht in den Genuss doppelter Leistungen kommt, darf ihr die freiwillige Leistung Dritter nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwer- deführerin hat bereits auf Sozialhilfe im Umfang von mindestens der Kostengutsprache vom 23. Juni 2021 verzichtet. Eine Anrechnung als Einkommen wäre für die Beschwerdeführerin folglich offensichtlich nachteilig und vorliegend unhaltbar. Es ist folglich auf eine Anrechnung der freiwilligen Leistung Dritter im Umfang von CHF 4'000.00 zu verzichten. Die Beschwerde vom 17. April 2023 wird somit gutgeheissen und die Verfügung vom 23. März 2023 aufgehoben. 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV26). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 5.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00 und der Vorinstanz auf- zuerlegen. 5.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1136 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. April 2023 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 23. März 2023 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9