4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von CHF 2'865.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. IV. Eröffnung ‒ Fürsprecher B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat