5.5 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass die Nichteintretensverfügung vom 13. Januar 2023 aufgehoben wird (Rechtsbegehren 1). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerdeführer obsiegt damit im Umfang von 50 % und die Vorinstanz hat in diesem Umfang die Parteikosten des Beschwerdeführers zu ersetzen.