Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer aus der Feststellung des Erwerbscharakters Rechte abzuleiten. Demzufolge trägt er die Beweislast für deren Vorliegen. Vorliegend konnte nicht nachgewiesen werden, ob den fraglichen Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsprogramms während der Jahre 1997 bis 2008 ein Erwerbscharakter zukam. Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um bloss abstrakte oder theoretische Zweifel handelt, sondern um begründete Zweifel. Es ist daher so zu entscheiden, wie wenn die Voraussetzungen für die Qualifikation des Erwerbscharakters nicht gegeben wäre. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 5. Kosten