Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nach der Grundregel von Art. 8 ZGB bei der Partei, welche den Untergang des Rechts oder Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Regel ist auch im öffentlichen Recht anwendbar.