4.3.6 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass sowohl betreffend Aufenthaltsstatus als auch betreffend die Einsätze des Beschwerdeführers nur noch spärliche Informationen vorhanden sind. Auch wenn aufgrund dieser wenigen Informationen ein Erwerbscharakter nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen kann, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Tätigkeiten kein Erwerbscharakter zukam. Jedenfalls sind die wenigen Informationen nicht geeignet, um einen Erwerbscharakter der Tätigkeiten zu bestätigen, sodass nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob den Tätigkeiten ein Erwerbscharakter zukam oder nicht. 4.4 Beweislast