57 aSHG explizit die Möglichkeit, für Asylsuchende und Schutzbedürftige besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereitstellen. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, drängt sich der Verdacht auf, dass es sich bei den Beschäftigungsprogrammen um solche Leistungsangebote gehandelt haben könnte.