4.3.5 Aufgrund der wenigen Informationen kann vorliegend auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausüben durfte. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen F-Ausweis erhalten hat und ab wann dies so wäre, konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht darlegen. Darüber hinaus hatte die GEF gemäss Art. 57 aSHG explizit die Möglichkeit, für Asylsuchende und Schutzbedürftige besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereitstellen.