43 Abs. 2 aAsylG erlosch die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängerte das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so konnte weiterhin eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden.